§ 1 Geltung der Bedingungen
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Käufer erklärt sich bei Auftragserteilung mit diesen Geschäftsbedingungen ein- verstanden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Etwaige Bedingungen des Käufers gelangen nicht zur Geltung, ihnen wird schon jetzt widersprochen. Sie erlangen auch in künftigen Geschäftsbeziehungen keine Gültigkeit, und zwar auch dann nicht, wenn wir nicht in jedem einzelnen Fall nochmals widersprechen sollten. Auch Stillschweigen des Verkäufers oder Erfüllung der Vertragsleistung gelten in keinem Fall als Zustimmung zu etwaigen Bedingungen des Käufers.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden für den Verkäufer verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt oder ausgeführt werden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Nebenabreden, Vorbehalte und Abänderungen.
- Für Art und Umfang der Lieferungen oder Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
- Der Verkäufer behält sich handelsübliche Abweichungen hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße und Farben sowie Konstruktions- und Formänderungen, welche vom Tage der Auftragserteilung bis zur Auslieferung durchgeführt werden, vor, sowie sonstige Abweichungen durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, ohne dass der Käufer Ansprüche daraus herleiten kann.
- Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen Daten oder Angaben, kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.
§ 3 Preise
- Die Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk oder Lager ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage und Umsatzsteuer.
- Erhöhen sich nach Zustandekommen des Vertrages die Lohn- und Materialkosten oder die Preise der Lieferanten des Verkäufers, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertragspreis entsprechend zu erhöhen. Dies gilt für Nichtkaufleute ab dem 5. Monat nach Vertragsschluss.
§ 4 Lieferfristen
- Die Angaben von Lieferzeiten sind stets unverbindlich. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, ist der Käufer unter Ausschluss anderer Rechte berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ist nur ein Teil der Lieferung betroffen, so beschränkt sich das Rücktrittsrecht darauf, es sei denn, die erfolgte Lieferung hätte für den Käufer kein Interesse mehr.
- Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eingetreten sind – , berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwa geleisteter Anzahlungen zu verlangen.
- Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen und bei entsprechender vorheriger Ankündigung auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
§ 5 Gefahrenübergang
Die Auslieferung aller von dem Verkäufer zum Versand kommenden Güter erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Letzteres auch dann, wenn frachtfreie Lieferung oder Transport mit Transportmitteln des Verkäufers vereinbart wurde. Mangels einer besonderen Vereinbarung über die Art und Weise des Versandes steht die Wahl des Transportmittels im Ermessen des Verkäufers. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, insbesondere auf Wunsch oder durch Verschulden des Käufers verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Zahlung
- Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden für den Verkäufer verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt oder ausgeführt werden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Nebenabreden, Vorbehalte und Abänderungen.
- Wechsel oder Schecks werden nicht als an Zahlungsstatt geleistet angesehen. Der Verkäufer übernimmt Wechsel, Schecks und Wertpapiere unter Vorbehalt aller Rechte. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung wird nicht übernommen. Alle Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des Käufers.
- Der Verkäufer ist berechtigt trotz anders lautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden und zwar zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers vom Verkäufer schriftlich anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
- Im Falle des Zahlungsverzuges werden unbeschadet weitergehender Rechte mindestens 10 % Verzugszinsen berechnet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Verkäufer maßgeblich.
§ 7 Verkauf über Internetplattformen
- Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware auf bzw. über Webseiten zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten, die nicht unter dem Namen des Käufers exklusiv vom oder für den Käufer betrieben werden. Das umfasst insbesondere sogenannte Drittplattformen im Internet, die den Namen und/oder das Logo eines Dritten tragen. Dem Käufer bleibt es unbenommen, im Internet über Webseiten Dritter für die Waren zu werben, sofern die Waren allein auf der Webseite des Käufers nach Maßgabe von Satz 1 dieses Absatzes verkauft oder zum Verkauf angeboten werden.
- Verletzt der Käufer seine Pflichten nach § 7 (1), behalten wir uns vor, den Käufer nicht mehr zu belief.
§ 8 Sachmängel
- Den Käufer trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.
- Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Käufer keine weiteren Rechte herleiten.
- Weitere Aufwendungen im Sinne von § 439 BGB Absatz 2 übernehmen wir nicht.
- Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haftet der Verkäufer im Übrigen für den vertragstypischen Schaden. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
- Die Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren; hier ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen bleiben alle gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für seine Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Verkäufers wird der Käufer die Abtretung offen legen und ihm die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
- Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
- Der Eigentumsvorbehalt und die dem Verkäufer sonst zustehenden Sicherungsrechte gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer in Interesse des Käufers eingegangen ist.
§ 10 Sicherheitsleistung
- Werden dem Verkäufer nach Annahme eines Auftrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind, ergeben sich begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder werden vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, kann der Verkäufer die sofortige Fälligkeit aller seiner Forderungen einschließlich etwaiger Wechsel mit späteren Fälligkeiten gegen den Käufer geltend machen oder die Stellung von Sicherheiten verlangen. Auch ist der Verkäufer in diesen Fällen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich nach seiner Wahl, alle ihm gegebenen Sicherheiten freizugeben, soweit sie den Wert seiner jeweiligen Gesamtforderungen um 25 % übersteigen.
- Bei berechtigtem Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Waren oder einem berechtigten Verlangen auf Verwertung gewährter Sicherheiten ist der Käufer damit einverstanden, dass die Gegenstände bzw. Sicherheiten ohne Urteil oder Beschluss eines Gerichts oder Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers auf seine Kosten vom Verkäufer in Besitz genommen werden, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Kaufvertrag zu sehen ist.
- Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers, die in Besitz genommenen Kaufgegenstände oder Sicherheiten durch freihändigen Verkauf auf Rechnung und Gefahr des Käufers bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Käufer auf seine Restschuld gutgebracht. Ein etwaiger Übererlös wird ihm ausgezahlt.
§ 11 Sonstige Schadensersatzhaftung
- Die Bestimmungen in § 8 (5) gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen und Delikthaftung. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses, beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf das negative Interesse.
- Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Gengenbach.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ist der Käufer Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit ihm der Sitz des Verkäufers; der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
§ 13 Vertragserhaltung
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Es gilt vielmehr, soweit gesetzlich zulässig – eine der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe Kommende als vereinbart.